Satzung

Satzung
des Vereins
Schießportfreunde Wegberg von 1997 e. V.

§ 1 Name und Zweck

Der gegründete Verein führt den Namen „ Schießsportfreunde Wegberg von 1997 e. V."
in 41844 Wegberg, Am Driesch 20
Er ist Mitglied des Rheinischen Schützenbundes e. V. und des Landessportbundes Nordrhein Westfalen und der zuständigen Fachverbände.
Der Verein hat seinen Sitz in Wegberg. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Erkelenz eingetragen.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung". Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendarbeit sowie des historischen Schützenbrauchtums.Der Satzungszweck wird insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede juristische Person werden.Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Antrag zu richten.Der Vorstand teilt die Entscheidung dem Antragsteller mit.Die Mitglieder erkennen für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluß oder Auflösung des Vereins.Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist zum Schluß eines Kalenderjahres, unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen möglich.

§ 4 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag, sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen durch die Mitglieder-versammlung befreit werden.

§ 5 Straf- und Ordnungsmaßnahmen

Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen
a) vereinsschädigendem Verhalten
b) grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung
c) Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung.
Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnung der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a)Verweis
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins.
Die Ordnungsmaßnahmen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel zu versehen.



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§ 6 Rechtsmittel

Gegen Straf– und Ordnungsmaßnahmen ist Einspruch zulässig.Dieser ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen.
Über den Einspruch entscheidet der Ehrenrat/Ältestenrat.
Bis zur endgültigen Entscheidung des Ältestenrat/Ehrenrat ruhen die Mitgliederrechte des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Vorstandes berührt sind.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Ehrenrat/Ältestenrat


§ 8 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Schreiben an alle Mitglieder. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens 3 Wochen liegen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen mit einer entsprechenden Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragt.Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind alle Mitglieder vom 18. Lebensjahr an wählbar.Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können mit der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer 2/3 Mehrheit beschließen, daß sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

§ 9 Vorstand

1.Der Vorstand besteht aus :
1. Vorsitzendem
Stellvertreter
Schatzmeister/Kassierer
Pressesprecher
Geschäftsführer
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzung des Vorstandes. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber, wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

§ 10 Gesetzliche Vertretung

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Vereinge-richtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum
Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.

§ 11 Ältestenrat/Ehrenrat

Der Ältestenrat/Ehrenrat besteht aus 3 Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören. Sie werden alle 2
Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 12 Vereinsjugend

Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen Der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden.In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstandes bedarf.Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

§ 13 Abteilungen

Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluß der Mitgliederversammlung Abteilungengebildet werden, denen ein Abteilungsleiter vorsteht.Die Abteilungen können durch die Mitgliederversammlung ermächtigt werden, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs oder Aufnahmebeitrag zu beschließen. Die Verwendung dieser Beiträge obliegt den Abteilungen, die Kontrolle dem Vorstand.Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlung gelten die Vorschriften über die Mit-gliederversammlung entsprechend.Abteilungsleiter sind zu Vorstandssitzungen zugelassen. Sie vertreten die Abteilung im Vorstand bei allen die Abteilung betreffenden Angelegenheiten.

§ 14 Ausschüsse

Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.Die Mitglieder des Vorstandes wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschußvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und die Vorschläge des Ausschusses.

§ 15 Protokollierung der Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie der Abteilungsversammlungen und der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 16 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft.Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstandes.

§ 17 Auflösung des Vereins

1.Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit der Mehrheit von ¾ aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird.
3. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.Sollten bei einer ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die„Versehrtensportgemeinschaft Erkelenz, Vereins Reg. VR 291 - 4 -

F.J.Pauli, Emsstr. 38 in Hückelhoven.
Der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.



§ 18 Satzungsbeschluß



Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 29. 4.1997 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Erklärung:

Diese Mitgliederversammlung war gleichzeitig die Gründungsversammlung folgender Gründungsmitglieder:
Karl-Heinz Gerlach
Gottfried Mazi
Heiner Kamps
Stefan Pajor
Nino Parasiliti
Andreas Winkelmann
Günter Thevessen.